Der Vorstand hat im Vorfeld die Statuten geschaffen und den Verein formell gegründet. Bei der 1. ordentlichen Generalversammlung wurden nun alle Anträge der neuen Vereinsmitglieder aufgenommen und einzeln verabschiedet.
Die wichtigsten Neuerungen:
Statutenergänzungen und Änderungen:
Art. 3 Zweck (Neu: Stationärmotoren hinzugefügt)
Der Verein bezweckt insbesondere,
- alte landwirtschaftliche Maschinen, wie Traktoren und Stationärmotoren andere Zugfahrzeuge betriebssicher zu erhalten und zu restaurieren,
b)Veranstaltungen mit alten Landmaschinen zu organisieren und zu besuchen,
- die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen und zu fördern, namentlich durch Organisation von gemeinsamen Reisen im In- und Ausland und zu Ausstellungen alter Landmaschinen.
Sowie alle Aktivitäten, welche die vorstehenden Paragraphen direkt oder indirekt fördern.
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung Mitglied eines gesamtschweizerischen oder eines regionalen Vereins werden.
Art. 6 Mitgliedschaftskategorien (Neu: Olttimer muss mindestens 30 Jahre alt sein)
Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden: ordentliche Mitglieder, den „Vorglühern“ (Anwärter auf die Mitgliedschaft) und den Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied ist,
- wer an der Generealversammlung aufgenommen ist und über eine betriebssichere Landmaschine verfügen kann, die mindestens 30 Jahre alt ist.
- wer mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins war und nicht mehr im Besitz einer alten Landmaschine ist, sowie
- Schüler, Lehrlinge und Studenten, wenn sie innerhalb absehbarer Zeit über alte Landmaschinen verfügen können.
Als „Vorglüher“ wird eine Person zu den Vereinsanlässen zugelassen, wenn sie einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft gestellt hat und sich im Bewährungsjahr befinden. Der „Vorglüher“ wird bei Versammlungen und öffentlichen Auftritten besonders gekennzeichnet.
Ehrenmitgliedschaft wird ordentlichen und ehemaligen Mitgliedern zugesprochen, die das 80. Altersjahr übertroffen haben und während mindestens 20 Jahren ordentliche Mitglieder des Vereins waren.
Art. 20 Mitgliederbeitrag (Neu: Vorstandsmitglieder bezahlen ebenfalls den Mitgliederbeitrag und haben das Recht, einmal im Jahr auf Kosten der Vereinskasse ein Abendessen durchzuführen).
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Ohne anderslautenden Entscheid der Generalversammlung beträgt er
- Fr. 100.00 pro Jahr für ein ordentliches Mitglied nach Art. 6 Bst. a und b;
b)Fr. 20.00 pro Jahr für Studenten, Schüler und Lehrlinge nach Art. 6 Bst. c;
- Fr. 100.00 pro Jahr für „Vorglüher“ (Anwärter).
Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Als Entschädigung für die geleisteten Arbeiten hat der Vorstand das Recht auf ein gemeinsames Abendessen welches aus der Vereinskasse bezahlt wird.
Die Statuten können hier heruntergeladen werden:
Jahresprogramm 2013
Auf Wunsch wird diese neu als Tabelle auf der Webseite zum Herunterladen angeboten.
Es wurde im Detail überarbeitet und einstimmig angenommen.
Die Vereinsmitglieder sind hoch motiviert und freuen sich auf die kommenden Anlässe wo Gemütlichkeit, Kameradschaft und Geselligkeit zelebriet werden.